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Artikel 19 EU-Whistleblower-Richtlinie

Verbot von Repressalien

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

  1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;
  2. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
  3. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;
  4. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
  5. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;
  6. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
  7. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
  8. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
  9. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;
  10. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  11. Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
  12. Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
  13. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
  14. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;
  15. psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.
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