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Artikel 3 Hinweisgeberschutzgesetz

Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.“

2. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.“

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