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Artikel 5 Hinweisgeberschutzgesetz

Änderung des Soldatengesetzes

§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.

2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.“

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