Folgemaßnahmen der internen Meldestellen
Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
- interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,
 - die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,
 - das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder
 - das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
 - eine zuständige Behörde.