Parlabox Logo

§38 Hinweisgeberschutzgesetz

Schadensersatz nach einer Falschmeldung

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Kapitelverzeichnis
Nach oben scrollen