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Artikel 9 Hinweisgeberschutzgesetz

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „einen Prozess“ die Wörter
„gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen“ eingefügt.

2. Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.

3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,“.

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