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Artikel 10 Hinweisgeberschutzgesetz

Inkrafttreten

(1) In Artikel 1 tritt § 41 des Hinweisgeberschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Juli 2023 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

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